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WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN AN AMMONIAK-KÄLTEANLAGEN

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschreibt die Anforderungen an die Kälteanlagen nach der Inbetriebnahme, sie regelt den Betrieb der Kälteanlage.

Der § 3 der Betriebssicherheitsverordnung fordert die Gefährdungsbeurteilung des Betriebsmittels „Kälteanlage“.

Der Betreiber hat die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen  zu ermitteln und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

In der Gefährdungsbeurteilung werden die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen vom Anlagenbetreiber festgelegt, für Rohrleitungen maximal alle 5 Jahre, für die elektrischen Anlagenteile maximal 3 Jahre. Ein Beispiel ersehen Sie aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Maßnahmen Prüffristen
Sichtprüfung an Druckgeräten, Wandung, Auflager und Befestigung 12 Monate
Sichtprüfung der kältemittelführenden Rohrleitungen Maximal 60 Monate
Prüfung der Einstellwerte und Funktion der Gaswarnanlage 12 Monate bzw. nach Angaben des Herstellers
Prüfung der Einstellung und Funktion der MSR-Schutzeinrichtungen der Kälteanlage 12 Monate bzw. entsprechend der Beschreibung der MSR-Schutzeinrichtungen
Prüfung der Sicherheitsventile im ausgebauten Zustand 60 Monate
Unterweisung der Beschäftigten 12 Monate
Überprüfung der Arbeitsschutzeinrichtungen 24 Monate bzw. entsprechend der Wartungsintervalle der Hersteller
Funktionskontrolle der mechanischen Lüftungsanlage Wöchentlich oder monatlich
Prüfung der elektrischen Schaltanlage und der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel gemäß (BSVO § 15 Abs.15) Maximal 36 Monate
Ganzheitliche Anlagenbewertung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder 29b-Sachverständigen BImSchG 60  Monate

 

Zusätzlich ist die wiederkehrende Prüfung nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berücksichtigen.

Der §16 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) behandelt die  „Wiederkehrenden Prüfungen“:

„der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtilich des Betriebs geprüft werden“

Unterschieden wird nach wiederkehrenden Prüfungen von Druckbehältern, die kann bei unbeheizten Druckbehältern entfallen, und nach wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen.

Die BetrSichV legt auch  fest, wer diese wiederkehrenden Prüfungen vornehmen darf:

Bei kleineren Anlagen (Druck-Inhaltsprodukt) darf die zur „Prüfung befähigte Person“ diese Überprüfung vornehmen.

 

Leitungsabschnitt Nenndruck gemäß Kennzeichnungsschild Nennweite, die durch die befähigte Person geprüft werden darf
Saugseite (ND) PS = 13 bar DN 150
Druckseite (HD) PS = 16 bar DN 125

 

Ich verfüge über die Aus- und Fortbildung für Befähigte Personen zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß TRBS 1203 und BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 und darf damit für Sie Ammoniak-Kälteanlagen bis zu einer Füllmenge von 3,0 t und Kälteanlagen mit anderen Kältemitteln prüfen.

Anlagen, die von der zur Prüfung befähigten Person nicht mehr überprüft werden dürfen, müssen von einer sogenannten „Zuständigen Überwachungsstelle“  abgekürzt „ZÜS“ oder von einem nach BImSchG §29b zugelassenen Sachverständigen für NH3-Kälteanlagen (Nr. 10.25) durchgeführt werden.